Tarif
Inflationsausgleichszahlung - Benachteiligung durch Elternzeit
Am Amtsgericht Essen ist ein wegweisendes Urteil gefällt worden, dass junge Eltern den Anspruch auf die gleichen finanziellen Ausgleichszahlungen während der Elternzeit haben wie Arbeitnehmer/innen im aktiven Dienst. Das Urteil (Az. 3 Ca 2231/23) vom 16. April 2024 betrifft eine Arbeitnehmerin, die aufgrund ihrer Elternzeit und anschließender Elternteilzeit keine beziehungsweise nur anteilige Inflationsausgleichszahlungen erhielt.
Entscheidung des Gerichts:
• Dieser Ausschluss ist verfassungswidrig
• Voller Anspruch auf Zahlung, sofern ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorliegt
• Beschäftigte in Elternzeit haben demnach Anspruch auf die vollen Inflationsausgleichszahlungen
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte es Auswirkungen auf weitere Tarifverträge haben. Eine Berufung gegen die Entscheidung ist zugelassen.
Auswirkungen und Empfehlungen der DPolG:
Breitere Auswirkungen: Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte es über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch die Ansprüche aus vergleichbaren Tarifverträgen, wie dem TV-L für den Länderbereich, betreffen.
Verbeamteter Bereich: Das Urteil bezieht sich zunächst ausschließlich auf tariflich beschäftigte Personen. Die beigefügten Musterschreiben sind für Beamtinnen und Beamte nicht geeignet/vorgesehen.
Empfehlungen für Betroffene: Beschäftigte sollten vorsorglich ihre Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (nicht: dem Dienstherrn) geltend machen. Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche für die Bereiche Bund / Kommunen, Länder der TdL und Hessen sind als Anlagen beigefügt.
Ausschlussfrist: Es ist zu beachten, dass Arbeitgeber möglicherweise die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen geltend machen werden. Diese Frist beginnt ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.