01. August 2024

News

Verwaltungsvorschrift Gerichtstermine 

DPolG sieht die neue Verwaltungsvorschrift zu Gerichtsterminen sehr kritisch

Das Innenministerium hat in der Ausgabe des Ministerialblatts vom 28.06.24 die neue Verwaltungsvorschrift „Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus dienstlichem Anlass im Polizeidienst“ veröffentlicht. 
 
Die DPolG sieht die neue Version sehr kritisch. So wurde der Absatz aus der alten Vorschrift: 
Polizeibeamtinnen oder -beamten, die im Anschluß an eine Nachtschicht zu einem Gerichtstermin bis 13.00 Uhr geladen sind, soll – sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – gestattet werden, diese Dienstschicht um 24.00 Uhr zu beenden; die Gewährung des Freizeitausgleichs nach den Nummern 1 und 2 gilt damit als abgegolten. 
komplett gestrichen.
 
Des Weiteren steht in der neuen Vorschrift, dass die Teilnahme an dienstlich veranlassten Gerichtsterminen in der Freizeit als Dienst zu werten ist und die Rahmenvorgaben der Verwaltungsvorschrift „Wechselschichtdienst Polizei“ des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. September 2018 (MinBl. S. 104; 2023 S. 186) im Übrigen gelten.
 
Auch diesen Passus sehen wir als äußerst kritisch an, denn: 
Viele Dienststellen in Rheinland-Pfalz arbeiten im Wechselschichtdienst in kurzen Blockmodellen. Die Kollegen haben nach vier Diensten am Stück manchmal nur 48 Stunden Frei und leisten danach wieder vier Dienste. 
 
Was ist, wenn der Gerichtstermin in diesen kurzen Freiblock fällt? 
Hierdurch ist die Ruhezeit von 36 Stunden nicht mehr gewahrt. Der Betroffene darf laut GAP nach dem siebten Arbeitstag am Stück nicht mehr arbeiten (der Gerichtstermin stellt vermutlich an sich schon einen Arbeitstag dar). Er macht dadurch ein Stundenminus, möglicherweise ginge DUZ verloren und die Dienststelle muss Ersatz beschaffen. Der Betroffene muss im Anschluss schauen, wie der die verlorenen Stunden wieder erbringt. 
 
Nach der neuen Verwaltungsvorschrift müssen die Kolleginnen und Kollegen ihren Dienst unter Einhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden um den Gerichtstermin herum planen. Auch das wird dazu führen, dass z.B. Nachtdienste nach einem Gerichtstermin nicht geleistet werden können. Für die fehlenden Kolleginnen und Kollegen müssen wieder andere Dienst verrichten. Die Dienstplanung für die Einsatzsachbearbeiter wird noch komplizierter.
 
Wie wir inzwischen erfahren haben, wurden die Spitzenverbände der Gewerkschaften im Vorfeld vom Innenministerium zu einer Stellungnahme angeschrieben. Leider hat die Mail, vermutlich aufgrund technischer Probleme auf unserer Geschäftsstelle, die DPolG nie erreicht.
 
Vom Innenministerium wurde mitgeteilt, dass der Vorstand des Hauptpersonalrates im Vorfeld über die neue Regelung informiert worden war. Die DPolG ist im Vorstand des Hauptpersonalrates nicht vertreten. Unserer Meinung nach hätte aber eine Mitbestimmung des kompletten Hauptpersonalrates erfolgen müssen.

Patrick Müller, stellv. DPolG Landesvorsitzender:
„Wir haben Zweifel daran, ob man bei dem Erlass der Verwaltungsvorschrift die Folgen bedacht hat.
Wir sind an den Vorstand des Hauptpersonalrates herangetreten und haben ihn aufgefordert die Mitbestimmung einzufordern!

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