03. März 2021

DPolG News

Online-Express 05/2021

Mit den Themen:

- Doppelt blockiert - Magazin Cicero im Februar 2021

- dbb beamtenbund & tarifunion - Service für Beamten*innen und Tarifbeschäftigte

- Beförderungsverfahren 2021

- Vermummungsverbot - Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

Sehr geehrte Kollegen*innen,

das Jahr 2006 steht nicht nur für ein Sommermärchen, nein, es steht auch für die sogenannte Förderalismusreform II. Fluch sagen die einen, Segen die anderen. Es mag jeder für sich selbst beurteilen, wie der deutsche Staat und seine Bundesländer durch die Pandemie gekommen sind. Wir möchten Euch einmal zur Abwechslung das Vorwort des Chefredakteurs des CICERO, Christoph Schwennicke aus der Februarausgabe nicht vorenthalten und zitieren ihn wie folgt:

1. Doppelt blockiert – Förderalismus und die Pandemie

„Deutschland steht vor einem zweifachen Dilemma, weil es doppelt föderal strukturiert ist: national und auf EU-Ebene. Doch nicht erst die Coronakrise zeigt die Ineffizienzen dieses Systems. In unserer Februar-Ausgabe werfen wir ein Licht auf die Schwachstellen der Republik.

James Madison, Gründungsvater der Vereinigten Staaten von Amerika und deren vierter Präsident, konnte beim Blick nach Europa nichts Nachahmenswertes finden beim Aufbau der Neuen Welt: Ein „kraftloser Körper“ sei das, schrieb er 1787/1788 in einem der „Federalist Papers“, einer Art amerikanischer Gründungsakte, „unfähig, seine eigenen Mitglieder zu organisieren; unsicher gegenüber äußeren Gefahren; und aufgewühlt von unaufhörlicher Gärung in seinen Gedärmen“. Die Geschichte des Kontinents, schloss Madison (zusammen mit seinem Co-Autor Alexander Hamilton), war „einfach eine Ansammlung an allgemeinem Schwachsinn, Verwirrung und Elend“.

Madison urteilte damals über den Vorläufer der Europäischen Union, das Heilige Römische Reich (deutscher Nation), aber es kommt nicht von ungefähr, dass viele Standardwerke über das organisierte Europa bis heute auf dieses Zitat zurückgreifen. Auch heute leidet die Europäische Union unter Blähungen, der Unfähigkeit zur eigenen, gemeinsamen Verteidigung und der Unfähigkeit, schnell und effizient zu handeln. Nichts hat das unerbittlicher vor Augen geführt als die Corona-Seuche und das Impfstoffdebakel. 

Deutschland steht vor einem zweifachen Dilemma, doppelt blockiert, weil doppelt föderal strukturiert: einmal im europäischen Verbund und dann noch mal im nationalen Rahmen. Auch hier legt Corona die Misere offen: Der real existierende Föderalismus ist national wie europäisch zu langsam für diese Welt und für ein Virus, das auf Subsidiarität und Einstimmigkeitsprinzip keine Rücksicht nimmt. 

Unser Titelautor Mathias Brodkorb hat den deutschen Föderalismus von innen kennengelernt, er war acht Jahre lang Landesminister (erst für Bildung, dann für Finanzen) der SPD in Mecklenburg-Vorpommern. Seiner Einschätzung nach kommt im partiell dysfunktionalen Gefüge dieses Landes in der Bevölkerung gerade die wichtigste Ressource abhanden: das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Staates. 

Wir stehen am Beginn eines wichtigen Wahljahrs mit mehreren Landtagswahlen und einer Bundestagswahl Ende September. Eine neue Regierung, die sich im Anschluss finden wird, wäre gut beraten, eine Inventur des bundesdeutschen Föderalismus beherzt anzugehen. Der letzte Versuch in diese Richtung liegt mehr als zehn Jahre zurück und hat nichts Grundsätzliches bewirkt. Die Corona-Krise hat viele Schwachstellen unserer Republik offengelegt, jetzt liegt es an uns allen, das Beste daraus zu machen“.

2. Service für Beamten*innen und Tarifbeschäftigt

Der dbb beamtenbund und tarifunion informiert über aktuelle Fälle aus den Bereichen Dienstrecht, Beihilferecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht und Personalvertretungsrecht.

„Wir möchten mit diesem Angebot eine weitere Dienstleistung an verbeamtete Mitglieder unserer Fachgewerkschaften und die interessierte Öffentlichkeit herantragen“, erklärte der Zweite Vorsitzende des dbb, Friedhelm Schäfer. Das Beamtenrecht ist aufgrund des generellen Gesetzesvorbehalts stark durch die Entscheidungen der Gerichte geprägt, so Schäfer weiter. Daher gebe es regelmäßig richtungsweisende Urteile, die häufig weitreichende Folgen haben.

„Wir wollen hier einen Mehrwert für unsere Mitglieder bieten, da diese Fälle an anderer Stelle oft nicht hinreichend Beachtung finden“, betonte der dbb Vize. „Von den vielen Urteilen, die jeden Tag gesprochen werden, fassen wir diejenigen kurz und prägnant zusammen, die das Spannungsfeld zwischen Dienstherrn und den Beamtinnen und Beamten beleuchten - um einen Einblick in die Themen zu bieten, bei denen offensichtlich noch Klärungsbedarf besteht.“

Der dbb wird in den Rubriken Dienstrecht, Beihilferecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht und Personalvertretungsrecht nicht nur Urteile und Beschlüsse hochrangiger Instanzen darstellen, sondern auch erstinstanzliche Urteile. Diese entfalten ihre Rechtswirkung zunächst zwar nur begrenzt, sind aber dafür aber am Puls der Zeit.

Nicht nur auf der Homepage erweitert der dbb daher seine Aktivitäten, sondern auch in den sozialen Netzwerken. Künftig wird es eine Facebook-Gruppe mit dem Namen „Rechtsprechung für den öffentlichen Dienst“ geben, in der neben den Fällen aus dem Beamtenrecht auch die bereits aufbereiteten Urteile aus dem Tarifbereich sowie der Fall des Monats stattfinden werden.

Zu den Seiten:

https://www.dbb.de/arbeitnehmer/rechtsprechung.html
https://www.dbb.de/beamte/rechtsprechung-beamte.html
Zur Facebook-Gruppe "rechtsprechung im öffentlichen dienst" (facebook.com)

3. Beförderungsverfahren 2021

Anlässlich des anstehenden Beförderungsverfahrens möchten wir auf ein Urteil des VG Mainz aus dem Jahr 2015 hinweisen:

Kein Ausschluss von Beförderungsverfahren nach Geldbuße im Disziplinarverfahren

Ein Beamter, gegen den im Disziplinarverfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein von Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Ein Polizeioberkommissar hat sich für eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar beworben. Das Land Rheinland-Pfalz erklärte ihm gegenüber, dass seine Teilnahme am Beförderungsverfahren wegen einer gegen ihn im Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße in Höhe von 375,-- € (nach unerlaubter Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken) nicht in Betracht komme. Die Disziplinarmaßnahme unterliege einer Tilgungsfrist von drei Jahren, während der er von Beförderungen ausgenommen sei. Der Polizeibeamte machte gerichtlich seine vorläufige Einbeziehung in das anstehende Beförderungsverfahren geltend. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. 

Es bestehe kein gesetzliches Beförderungsverbot bei einer nach dem Disziplinargesetz des Landes verhängten Geldbuße. Deshalb sei es unzulässig, den Antragsteller von vornherein von einem Beförderungsverfahren auszuschließen. Erst bei der in diesem Rahmen zu treffenden Auswahlentscheidung dürfe die noch nicht getilgte Geldbuße Berücksichtigung finden.

Die Disziplinarmaßnahme könne dabei allerdings im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen, dass das Beförderungsbegehren am Ende erfolglos bleibe.(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25. März 2015, 4 L 98/15.MZ)

4. OLG Zweibrücken: Urteil zum Vermummungsverbot -Beschluss vom 19.01.2021- 1 OLG 2 Ss 87/20

Schal über Mund und Nasenrücken während Fußballspiels zwecks Verhinderung der Identitäts­feststellung stellt verbotene Vermummung dar

Straftat trotz temporärer Vermummung

Wer während eines Fußballspiels zeitweise einen Schal über Mund und Nasenrücken zieht, um somit die Feststellung seiner Identität zu verhindern, begeht eine Straftat nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Fußballspiels in Kaiserslautern im September 2019 zog sich ein Besucher zeitweise einen mitgeführten Schal über den Mund und den Nasenrücken. Das Amtsgericht Kaiserslautern nahm dies zum Anlass den Besucher wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot aus § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 EUR zu verurteilen. Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein.

Strafbarkeit des zeitweisen Verdeckens von Mund und Nase während Fußballspiels

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da der Angeklagte während des Fußballspiels seine Mund-Nasen-Partie mit dem Schal verdeckte, habe er gegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG verstoßen und sich somit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG strafbar gemacht. Dass die Vermummung nur zeitweise geschah, spiele dabei keine Rolle. Nach Auffassung des Gerichts habe die Verdeckung von Mund und Nase auch der Verhinderung der Identitätsfeststellung gedient. Es lagen keine Umstände vor, aus denen sich eine andere Motivation für die Verhüllung erheben haben. Es sei ohnehin nicht erforderlich, dass die Verhinderung der Identifikation alleinige oder vorrangige Motivation des Täters ist. Maßgeblich sei allein die Tatsache der Vermummung.

In eine andere Richtung läuft es gerade in der Bundeshauptstadt. Hierzu zur Kenntnis die Verlautbarung unseres Kollegen Heiko Teggatz, stellvertretender Bundesvorsitzender und Chef der DPolG für die Bundespolizei.

Neues Versammlungsrecht in Berlin

DPolG Bundespolizeigewerkschaft fordert die Einstellung der Unterstützung durch die Bundespolizei bei Demonstrationslagen in Berlin

Nachdem der links-grüne Berliner Senat mit den Stimmen von SPD, Linken und Grünen das neue Berliner Versammlungsgesetz beschlossen hat, schlagen die Wellen hoch. Weniger Polizei, verwässern des Vermummungsverbot, Versammlungen ohne verantwortlichen Versammlungsleiter, keine verdeckte Aufklärung der Polizei und der Wegfall des Identitätsschutzes von Polizistinnen und Polizisten sind die wesentlichen Exoten des neuen Versammlungsgesetz in der Hauptstadt.

Nach dem umstrittenen Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ist dieses das zweite Bekenntnis des Berliner Senats gegen die Ordnungsbehörden im Land Berlin. „Wer offensichtlich ein Problem mit der Arbeit seiner Polizistinnen und Polizisten im eigenen Land hat, hat auch keine Unterstützung vom Bund verdient.“, mahnt Heiko Teggatz von der Deutschen Polizeigewerkschaft „Unter diesen gesetzlichen Voraussetzungen sollte das Land Berlin bei Demonstrationen lieber Streetworker als Polizistinnen und Polizisten einsetzten.“, empfiehlt Teggatz.

Wie diese jedoch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützen sollen, ist schleierhaft. „Der Einsatz von Polizei ohne Identitätsschutz und ohne verdeckte Aufklärung ist schlichtweg zu gefährlich.“, so Teggatz weiter.

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft hat Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) aufgefordert, künftig keine Bundespolizei zur Unterstützung bei Demonstrationslagen in Berlin zu entsenden.

„Es ist wie es ist“, sagt Thomas Meyer, der Landeschef der DPolG Rheinland-Pfalz. „Aber solche Verhältnisse wie in Berlin gilt es für unsere Kollegen*innen zu verhindern.“

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