Fachverband
KVD - Erfüllungsübernahme Kommunen
Im Dienst verletzt oder beleidigt worden, euch wurde Schmerzensgeld zugesprochen, doch der Schädiger zahlt nicht? Diese Erfahrung wird es geben!
Auf Grund eines aktuellen Falles wollen wir noch mal eine gesetzliche Regelung in Erinnerung rufen, die euch hilft, doch noch zu eurem Schmerzensgeld zu kommen.
Für Beamtinnen und Beamte wurde dieses Problem durch die Einfügung des § 71a ins Landesbeamtengesetz etwas abgemildert. Durch diese Bestimmung wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit aus Diensthandlungen entstandene, beim Schädiger nicht eintreibbare Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn übernommen werden können. Da das LBG RheinlandPfalz auch für kommunalen Beamt*innen gilt, können sie sich gegenüber ihrer Gemeinde auf diese Bestimmung berufen.
Per Rundschreiben vom 15.02.2018 wurde die Regelung des § 71a/73 LBG – „Erfüllungsübernahme“ außertariflich durch Anwendbarkeitserklärung, erlassweise auch auf den Tarifbereich des Landes übertragen.
Ob es eine Empfehlung an die Kommunen gibt ebenso zu verfahren, ist nicht gänzlich geklärt, kann aber wegen der kommunalen Selbstverwaltung auch nur eine Empfehlung des Landes sein.
Letztlich kann es aber nicht sein, dass Tarifbeschäftigte bei den Kommunen schlechter gestellt sein sollen. Deshalb raten wir euch, solltet ihr einen Schmerzensgeldanspruch haben, der sich nicht durchsetzen lässt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, wendet euch an die DPolG, wir werden versuchen das Problem zu klären.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, aufgelistet:
Alternative 1:
• Es muss ein durch rechtskräftiges Urteil festgestellter Schmerzensgeldanspruch über mindestens 250 € vorliegen.
Alternative 2:
• Liegt kein Urteil auf Schmerzensgeld vor, dann kann nur unter engen Voraussetzungen auch ein aus einem Mahnverfahren resultierender Vollstreckungstitel ausreichen.
• In diesem Fall müssen Körperverletzung oder Beleidigung als Dienstunfall anerkannt sein.
• D.h. eine Beleidigung muss derartige psychische Folgen haben, dass sie als Dienstunfall gewertet wird.
• Beleidigungen dürfen sich nicht auf das Amt, sondern müssen sich auf die Person direkt beziehen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, dann gilt für beide Alternativen:
• Es muss ein erfolgloser Vollstreckungsversuch unternommen worden sein
• Die Höhe des aus einem Mahnverfahren resultierenden Anspruches muss angemessen sein.
Sind alle diese Hürden genommen, dann kann der Dienstherr die Schmerzensgeldforderung übernehmen, muss aber nicht.
Die DPolG wird darauf achten, dass dies, wenn schon so hohe Hürden überwunden wurden, auch regelmäßig der Fall ist.
Das hat auch etwas mit Wertschätzung des Dienstherrn gegenüber dem eigenen Personal zu tun!
Euer Mario Weyand