03. Juli 2023

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Neunstündige Nachtdienste sind zukünftig im Wechselschichtdienst erlaubt

Die DPolG Rheinland-Pfalz hat in der Vergangenheit mehrfach deutliche Kritik an den Regelungen zu den GAP konformen Wechselschichtdienstmodellen geübt. 

Neben der zu hohen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden kritisierten wir auch die Regelung, dass bei neunstündigen Nachtdiensten die Arbeitszeit der Wechselschichtdienstleistenden grundsätzlich nicht acht Stunden überschreiben sollte. Diese Regelung hatte zur Folge, dass nach acht Stunden jede Beamtin oder Beamte über der Mindeststärke, nach Hause geschickt werden musste.

In einem Schreiben vom 30.06.23 an die Behörden hat das Innenministerium nun mitgeteilt, dass man daran nicht mehr festhalte.

Man könne nun generell eine Arbeitszeit von neun Stunden vereinbaren. Beibehalten werde aber weiterhin, dass im Falle von neunstündigen Nachtdiensten die Dauer des Spätdienstes auf sieben Stunden begrenzt ist.

Patrick Müller, stellv. DPolG Landesvorsitzender:
„Wir begrüßen das Einlenken des Innenministeriums bei der Frage der neunstündigen Nachtdienste. Wir haben das von Anfang an gefordert. Wir werden auch bei der Frage der wöchentlichen Arbeitszeit nicht nachlassen und hoffen, dass sich auch hier die Erkenntnis durchsetzt, dass eine 40 Stunden Woche im WSD nicht gesund sein kann!“