Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Regelung bei einer Erkrankung im Inland:
Bis zum 30.06.22 bestand die Pflicht für gesetzlich versicherte Personen sich bei einer Erkrankung von länger als drei Kalendertagen (nicht Arbeitstage) am folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen. Diesemussten sie an die Krankenversicherung senden und dem Arbeitsgeber vorlegen.
Die Verpflichtung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse zu senden ist seit 01.07.22 entfallen. Der Arzt ist nun verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.
Ab dem 01.01.23 soll auch die Vorlagepflicht des Arbeitsnehmers bei seinem Arbeitsgeber entfallen. Ab dann sollen die Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch bei der Krankenkasse abrufen können.
Krankheitsfall bei einem Auslandsaufenthalt:
Im Falle einer Erkrankung im Ausland gilt dies nicht. Hier ist der Arbeitnehmer, der sich zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, verpflichtet, dem Arbeitsgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung anzuzeigen.
Regelungen für privat versicherte Arbeitnehmer:
Für privat versicherte Arbeitnehmer bleiben die bisherigen Regelungen unverändert bestehen.