01. März 2022

Tarif

Zahlung von Zeitzuschlägen im Urlaubs- und Krankheitsfall

Unter Umständen kann es sein, dass es für Angestellte im Zusammenhang mit dem sogenannten "Entgeltausfallprinzip" zu Unstimmigkeiten in der Entgeltabrechnung gekommen ist.

Gemäß § 21 TV-L erhalten Tarifbeschäftigte u.a. im Krankheitsfall neben ihrem Tabellenentgelt auch weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Zeitzuschläge, da dem Grundsatz nach durch Arbeitsunfähigkeit keine entgeltlichen Nachteile entstehen dürfen.

Konkret bedeutet dies, dass Zeitzuschläge für Nachtarbeit auch geleistet werden müssen, wenn diese im Dienstplan vorgesehen waren, aber aufgrund von Krankheit nicht geleistet werden können.
Besteht eine längere Arbeitsunfähigkeit sind diese Entgeltbestandteile im Durchschnitt auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate zu ermitteln, auch wenn keine Berücksichtigung im Dienstplan mehr erfolgt ist.

Gleiches gilt auch bei Urlaub!

Leider kann diese Regelung momentan noch nicht im Zeitwirtschaftssystem abgebildet werden, so dass keine automatische Verarbeitung erfolgt.

Eine Berücksichtigung dieser Bestandteile ist z.Zt. nur auf dem "Papierweg" möglich und kann erst dann vom Landesamt für Finanzen zur Auszahlung gebracht werden.
Die DPolG empfiehlt daher allen Kollegen*innen, die hiervon betroffen sein könnten, mit ihren Vorgesetzten das Gespräch zu suchen und hierauf im Bedarfsfall hinzuweisen.

Du verdienst mehr! DPolG!

Christian Engl Landestarifbeauftragter DPolG