26. September 2022

News

Update

Die DPolG und der dbb informieren über die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Coronaregelungen sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die im Mai 2022 ausgelaufene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 01.10.2022 wieder in Kraft. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bereits bekannten Maßnahmen – allerdings teilweise deutlich abgeschwächt – des betrieblichen Infektionsschutzes und endet am 7. April 2023.

Im Sinne der Gefährdungsbeurteilung (u.a. bei Tätigkeiten mit Körperkontakten) muss der der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen.

Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber den Beschäftigten kostenfreie Corona-Tests zur Verfügung stellen

Die Regelungen zum Kinderkrankengeld bei coronaerkrankten Kindern bzw.
coronabedingten Schul- und Kitaschließungen werden bis zum 07.04.2023 verlängert.
 
Weiterhin werden die Sonderregelungen des Familienpflegezeitgesetzes und Pflegezeitgesetzes größtenteils bis 30.04.2023 verlängert.

Maßnahmen zur Energieeinsparung

Vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 darf die Lufttemperatur in öffentlichen Nichtwohngebäuden für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit höchstens 19 Grad Celsius betragen. Für andere Arten von Tätigkeiten maximal 18 Grad Celsius. Dies gilt nicht, wenn Beschäftigte durch die niedrigeren Lufttemperaturen in ihrer Gesundheit gefährdet sind.