27. März 2021

DPolG News

OLG Koblenz zum Begriff Ansammlung

Covid-19 – ein kurzes Zusammentreffen mehrerer Personen zum Austausch von Begrüßungen oder Ähnlichem stellt keine verbotene „Ansammlung“ dar

Der Begriff der verbotenen „Ansammlung“ im Sinne der Corona-Bekämpfungs-Verordnung (CoBeVO) muss verfassungskonform dahin einschränkend ausgelegt werden, dass kurze Begegnungen, bei denen nicht die Absicht besteht, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment zusammen an einem Ort aufzuhalten, und bei denen von vornherein durch die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen ist, nicht erfasst werden. Das Verbot jeglicher Personenansammlung ohne Differenzierung danach, ob das Verbot zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens erforderlich ist, würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) führen. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 8. März 2021, Aktenzeichen 3 OWi 6 SsRs 395/20) und den Betroffenen freigesprochen.

Im konkreten Fall war der Betroffene, als er in Begleitung eines Freundes einen Geldautomaten aufsuchte, zufällig auf einen Bekannten getroffen, der seinerseits in Begleitung eines Freundes unterwegs war. Die vier Personen standen ungefähr ein bis zwei Minuten vor der Bankfiliale im Halbkreis zusammen und unterhielten sich, wobei die Personenpaare einen Abstand von 1,5 bis 2 Meter einhielten. Anlass des Gesprächs war, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes der Großmutter kondolieren wollte. Die Gruppe wurde von Polizeibeamten beobachtet und einer Personenkontrolle unterzogen, welche ergab, dass alle vier Personen unterschiedlichen Haushalten angehörten. Das Amtsgericht sah in dem Zusammentreffen der vier Personen eine verbotene Ansammlung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 4. CoBeVO) und verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld von 100 €.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 3 OWi 6 SsRs 395/20

"Hier ist unschwer zu erkennen, in welchem Spannungsfeld sich Polizei und Bürger*innen bewegen. Nicht selten entstehen aus solchen Sachverhalten Widerstandshandlungen, weil unsere Kolleg*innen bei Polizei und Ordnungsdienst nichts anderes machen, als den vom Verordnungsgeber ausgesprochenen Willen durchzusetzen. Es wäre angezeigt solche Fragen im Vorfeld zu klären", sagt DPolG-Landeschef Meyer.