Grippezeit und Corona
Was ist der Krankengeldzuschuss überhaupt?
Nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die der Arbeitgeber zu leisten hat, gibt es –maximal bis zur 78.Krankheitswoche– Krankengeld von der Krankenkasse (das Bruttokrankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts). Dieses Krankengeld der Krankenkasse stockt der Arbeitgeber durch einen Zuschuss (den Krankengeldzuschuss) auf, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von einem Jahr (die im Verlauf der Krankheit erreicht werden muss) bis zur 13.Krankheitswoche und bei einer Beschäftigungszeit von drei Jahren bis zur 39. Krankheitswoche. Als Zuschlag gibt es die Differenz zwischen Bruttokrankengeld der Krankenkasse und dem normalen Nettoentgelt. Die Einzelheiten sind in § 22 TVöD/TV-L geregelt.
Was ist bei übergeleiteten Beschäftigten zu beachten?
Das ist eigentlich nur mit ein bisschen „Tarifgeschichte“ zu verstehen:
Früher gab es im Bundesangestelltentarifvertrag eine Regelung, wonach der Arbeitgeber (über die gesetzliche Regelung hinaus) bis zu 26 Wochen den Lohn fortzahlen musste. Diese Regelung wurde ab Juli 1994 geändert. Für die vor diesem Termin Eingestellten blieb es aber bei der langen EFZ. Als gut 10 Jahre später der TVöD eingeführt wurde, beschränkte man für alle Beschäftigten die EFZ auf 6 Wochen, also auch für die vor Juli 1994 Eingestellten. Im Gegenzug wurde der Bezugszeitraum bis zur 39. Krankheitswoche verlängert. Die vor Juli 1994 eingestellten Beschäftigten unterscheiden sich im TVöD nur noch durch die Höhe des Krankengeldzuschusses. Sie bekamen die höhere Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem normalen Nettoentgelt (vgl. § 13 TVÜ).
So weit, so gut?
Nein, die TVöD-Regelung hatte die privat versicherten Altfälle (vor Juli 1994 eingestellt und mit bislang langer Entgeltfortzahlung von bis zu 26 Wochen) übersehen. Diese mussten ihre privaten Krankenversicherungsverträge so umstellen, dass sie schon ab der 7.Woche Krankengeld erhielten – ein teures Unterfangen. Als man ein gutes Jahr später den TV-L einführte, hat man es für die entsprechenden Beschäftigten (und die freiwillig gesetzlich Versicherten auf Antrag) bei der langen Entgeltfortzahlung von bis zu 26 Wochen belassen, vgl. § 13 Abs.3 TVÜ-L.
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