Flugblatt 21 / 2019 mit dem Thema: Freie Heilfürsorge oder Heilfürsorge für ALLE? Oder Beihilfe für ALLE?
Folgende Vorgaben aus der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung wurden im Rahmen der Koalitionsverhandlungen für die laufende Legislaturperiode 2016-2021 für den Bereich der Freien Heilfürsorge getroffen:
„Wir werden die Einführung der Heilfürsorge detailliert untersuchen. Dabei gilt es, neben den finanziellen Effekten für den Landeshaushalt und den Auswirkungen eines weiteren Systems auf die Gesundheitslandschaft des Landes auch und vor allem, die Auswirkungen für die einzelne Polizistin und den einzelnen Polizisten abzuwägen.“
„Entsprechend wird aktuell untersucht, ob der durch eine Heilfürsorge begünstigte Personenkreis im Polizeibereich ausgedehnt, beibehalten oder eingeschränkt werden soll.“
Der Bericht des Landesrechnungshofs liegt vor. Der Rechnungshof prüft naturgemäß in erster Linie die Auswirkungen auf den Landeshaushalt und kommt in seinem Bericht gerafft zum Ergebnis, dass:
➢ dem Land erhebliche Mehrkosten von zusammengerechnet rund 6,3 Millionen € entstehen
o hier spielt u.a. die Gewährung von Kuren eine Rolle
o die bisherige „Freie Heilfürsorge“ der BePo-Altorganisation bewegt sich in
großen Teilen auf dem Niveau der privaten Krankenversicherung
➢ die privaten Krankenversicherungen Prämienverluste von rund 20,65 Millionen € erwarten
➢ die Kassenärzte Verluste in Höhe von 4,3 Millionen € haben
➢ die Heilfürsorge hat keine qualitativ bessere oder weitergehende Versorgung im Krankheitsfall zur Folge
➢ die die Notwendigkeit zur Einführung einer Eigenbeteiligung als Pendant zur heutigen Kostendämpfungspauschale gesehen wird
➢ das Argument deutlich kritisch gesehen wird, dass dank der Besoldungserhöhungen (2.120 € jährlich Beamte/1.990 € jährlich Anwärter – ohne Berücksichtigung einer Großen Anwartschaft) eine Steigerung der Attraktivität des Polizeidienstes auf mögliche Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann.
➢ sich selbst 15 Jahre nach der Wahlmöglichkeit im Zuge der Bepo-Reform noch 30 % für einen Verbleib im Beihilfesystem entschieden hatten
Soweit die Feststellungen des Landesrechnungshofes.
Die Feststellungen der DPolG Rheinland-Pfalz sehen anders aus:
• Die Verluste der Kassenärzte und der privaten Krankenversicherungen sind nicht den Polizeibeamten*innen anzulasten.
• Ein mögliches Mehr im Geldbeutel für die Familien darf nicht zum Nachteil bei der Gesundheitsfürsorge führen
• Die Gesundheitslandschaft darf keinen Einfluss auf die Entscheidung haben, denn:
o der Polizeiberuf verlangt erhöhte Anforderungen an die Gesundheit
o die Gesundheitsversorgung muss daher einen höheren Versorgungsgrad haben als nach dem Fünften Sozialgesetzbuch
o der Leistungskatalog der „Freien Heilfürsorge-Verwaltungsvorschrift“ ist der Mindestgradmesser
• Entgegen des Landesrechnungshofes ist es nach Ansicht der DPolG sehr
wohl ein Wettbewerbsvorteil bei der Attraktivität des Polizeiberufs in Rheinland-Pfalz
• Egal was kommt. Es muss ein Wahlrecht geben!
Wir fordern die Landesregierung auf, es dem Bund dem Grunde nach gleich zu tun.
Dort heißt es in der Heilfürsorge-Verordnung:
-Auzug-
An die PVB werden im Hinblick auf ihre Aufgabenwahrnehmung erhöhte gesundheitliche Anforderungen gestellt.
Deshalb kommt der Dienstherr mit der Gewährung der Heilfürsorge seiner besonderen Fürsorgepflicht nach.
Nicht mehr oder weniger fordert die Deutsche Polizeigewerkschaft für die Polizeibeamten*innen in Rheinland-Pfalz.