03. Juni 2021

Dachverband dbb

dbb rundschreiben

Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO), der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und der Wahlordnung zum

Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz hat dem dbb rlp nun vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19- Pandemie unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ministerratsbeschluss vom 25.05.2021 im förmlichen Beteiligungsverfahren den regelrechten Entwurf zur Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO), der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) zugeleitet.

Zusätzlich zu den Vorgriffregelungen enthält der Entwurf noch zwei weitere Bestandteile, nämlich
• die Flexibilisierung der zulässigen Elternzeit-Teilzeit und
• die Verlängerung der Verfallsfrist für Resturlaub aus dem Jahr 2020.

Mithin sind enthalten:

UrlVO
Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Beamtinnen und Beamte in Entsprechung zu den pandemiebedingt sozialrechtlich erweiterten „Kinderkrankengeldtagen“ nach § 31 a Abs. 1 a in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 UrlVO – Kinderbetreuung.
Der Umfang des Urlaubs beträgt rückwirkend ab dem 05.01.2021 bis zum 31.12.2021 für jedes Kind demnach bis zu 27 Arbeitstage (Alleinerziehende: 54 Arbeitstage), maximal insgesamt 58 Arbeitstage (Alleinerziehende: 116 Arbeitstage). Es entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die Schließung oder die Untersagung des Betretens einer Betreuungseinrichtung von der zuständigen Behörde angeordnet sein muss. Der Anspruch ist folglich auch dann gegeben, wenn die vorübergehende Schließung oder Betretungsuntersagung unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz resultiert (“Bundesnotbremse“).

Verlängerung der Verfallsfrist von Urlaub aus dem Jahr 2020 um zwei Monate bis zum 31.12.2021.
Infolge von Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Beamtinnen und Beamten sowie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit systemrelevanter Dienstbereiche während der Pandemie ist der Abbau von Resturlaub gegenwärtig teilweise nicht innerhalb der normalerweise geltenden Verfallsfristen möglich. Entsprechend der seinerzeitigen Verlängerung der Verfallsfrist für Resturlaub aus 2019 soll nun auch die Verfallsfrist für Resturlaub aus 2020 um zwei Monate bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Anpassung der Höchstgrenze einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit von bislang 30 auf 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats.
Das entspricht Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239) und ermöglicht ab September eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit während der Teilzeitbeschäftigung, auch wegen des Anknüpfens an die Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt anstatt an die wöchentliche Arbeitszeit.

ArbZVO
Im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 a ArbZVO wird den obersten Dienstbehörden zur Erweiterung der Möglichkeiten zur Gestaltung der gleitenden Arbeitszeit die 3 Möglichkeit eröffnet, die Verlängerung des Abrechnungszeitraums für Zeitguthaben bei der gleitenden Arbeitszeit um bis zu ein Jahr ausnahmsweise zuzulassen, wenn
• die in § 12 Abs. 5 ArbZVO geregelte Höchstdauer von zwei Jahren im Kalenderjahr 2021 erreicht wird oder
• der Abrechnungszeitraum infolge einer bereits erfolgten Verlängerung um bis zu ein Jahr (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 a ArbZVO) im Kalenderjahr 2021 endet.

WOLPersVG
Auch nach dem 31.05.2021 stattfindende Personalratswahlen sollen bei Bedarf pandemiebedingt ausschließlich über die schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden können, befristet bis zum 31.12.2021